Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für die Geschäftsbeziehungen zwischen Trapeze Switzerland GmbH, Trapeze Germany GmbH, Trapeze-Elgeba GmbH oder Trapeze Group Deutschland GmbH (nachfolgend „TRAPEZE“ genannt) und dem Kunden (nachfolgend „Besteller“ genannt). Vertragspartner ist jeweils diejenige TRAPEZE Gesellschaft, die auf der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. dem schriftlichen Einzelvertrag angegeben ist. Diese AGB gelten für sämtliche unter § 1 (2) definierten Leistungen.
Die AGB regeln als wesentliche Vertragsbestandteile die Bedingungen, zu denen TRAPEZE in den jeweiligen Bestellungen des Bestellers, den von TRAPEZE erstellten Angeboten, Einzelverträgen oder Bestellbestätigungen die nachfolgenden vereinbarten Leistungen erbringt: Für diese Leistungen gelten im unternehmerischen Verkehr ausschließlich diese AGB, soweit nichts anderes vereinbart ist. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die TRAPEZE ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
Verkauf von Standardsoftware;
Im Rahmen des Kauf- und/oder Kundenservicevertrages vereinbarte Dienstleistungen;
Verkauf und Lieferung von Hardwareprodukten, Geräteteilen oder Komponenten; und
Vorvertragliche Schuldverhältnisse.
Auch wenn beim künftigen Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die AGB der TRAPEZE in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Bestellers unter www.trapezegroup.de/de/agb abrufbaren Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.
Für die Lieferung der Standardsoftware gelten ergänzend die §§ 433 ff. BGB. Für ergänzende Dienstleistungen (z.B. Installation, Parametrisierung, Schulung) gelten ergänzend die §§ 611 ff. BGB.
Vertragsschluss
Die Angebote von TRAPEZE sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie werden schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder durch schriftliche Auftragsbestätigung durch TRAPEZE zustande, außerdem dadurch, dass TRAPEZE nach der Bestellung mit der Leistungserbringung beginnt. TRAPEZE kann schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des Bestellers verlangen.
Der Besteller hält sich zwei Wochen an seine Erklärungen zum Abschluss von Verträgen gebunden.
Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
Gegenstand dieser Vertragsbedingungen ist nur die Lieferung von Standardsoftware und die Einräumung der Nutzungsrechte nach § 4, außerdem die beim Kauf mitbestellten Dienstleistungen, z.B. die Schulung nach § 15 sowie sonstige unter § 1 (2) definierte Leistungen.
Der Besteller hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation der Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und -bedingungen der Software bekannt.
Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder die Auftragsbestätigung der TRAPEZE, sonst das Angebot der TRAPEZE. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren haben oder TRAPEZE sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch TRAPEZE.
Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung der TRAPEZE.
Der Besteller erhält die Software bestehend aus dem Maschinenprogramm und dem Benutzerhandbuch. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms.
TRAPEZE erbringt alle Lieferungen und Leistungen nach dem Stand der Technik.
Rechte des Bestellers an der Software
Die Software (Programm und Benutzerhandbuch) ist rechtlich geschützt. Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die TRAPEZE dem Besteller im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich TRAPEZE zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat TRAPEZE entsprechende Verwertungsrechte.
Nutzungsrechte für Standard-Software bzw. Softwareprodukte Dritter bestimmen sich nach den Lizenzbedingungen des jeweiligen Softwareherstellers und werden dem Besteller durch sogenannte End-User-License-Agreements („EULA“) bzw. vergleichbare Regelungen eingeräumt. Der Besteller stellt sicher, dass jeder, der Leistungen von TRAPEZE und/oder Dritten nutzt, diese Regelungen einhält.
Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. der TRAPEZE, die dem Besteller vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis von TRAPEZE. Sie dürfen ohne schriftliche Gestattung der TRAPEZE nicht in gleich welcher Weise genutzt werden und sind nach § 14 geheim zu halten.
An geänderter, erweiterter oder neu erstellter Software erwirbt der Besteller dieselben Rechte wie an der Standardsoftware. Soweit die neu überlassenen Gegenstände schon gelieferte Gegenstände ersetzen, erlöschen zu den Zeitpunkten, zu welchen die neuen Gegenstände nutzbar sind, die an den bisherigen Gegenständen überlassenen Rechte.
Leistungszeit, Eigentum, Leistungsort und Gefahrübergang
Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens TRAPEZE schriftlich als verbindlich bezeichnet. TRAPEZE kann Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Besteller sinnvoll nutzbar sind.
Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Besteller in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem TRAPEZE durch Umstände, die TRAPEZE nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt und Arbeitskampf. Fristen gelten um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Besteller vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z.B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht leistet oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt.
Sofern TRAPEZE für die Erbringung ihrer Leistungen auf Liefergegenstände/ Leistungen angewiesen ist, die sie nicht selbst erbringt und die zur Zeit der Auftragserteilung nicht im Lager hat bzw. beschafft werden können, ist TRAPEZE zur Vertragsbeendigung berechtigt, soweit TRAPEZE von ihrem Lieferanten/Subauftragnehmern nicht beliefert wird, die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat oder TRAPEZE die Leistungen trotz zumutbarer Anstrengungen nicht oder zu wesentlich erhöhten Marktpreisen (im Vergleich zu den im Verkehr üblichen) beschaffen kann. TRAPEZE wird den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen informieren und dem Besteller gegebenenfalls bereits erbrachte Gegenleistungen erstatten.
Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
TRAPEZE behält sich das Eigentum an gelieferten Sachen bzw. das Recht zur Nutzung gelieferter Software vor, bis sämtliche Ansprüche, die TRAPEZE gegen den Besteller zum Zeitpunkt der Leistung oder im Zusammenhang mit den Liefergegenständen zukünftig zustehen, beglichen sind.
Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände, insbesondere ihre Verbindung mit Gegenständen Dritter, ist dem Besteller nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsgegenstände anderweitig zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von TRAPEZE gefährdende Verfügungen zu treffen.
Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von TRAPEZE an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an TRAPEZE ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. TRAPEZE ermächtigt den Besteller widerruflich, die an TRAPEZE abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. TRAPEZE darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insb. durch Pfändung, wird der Besteller sie unverzüglich auf das Eigentum von TRAPEZE hinweisen und TRAPEZE hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, TRAPEZE die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
Mahnungen und Fristsetzungen des Bestellers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
Leistungsort von Dienstleistungen ist der Ort, an dem die Dienstleistung zu erbringen ist. Im Übrigen ist für alle Leistungen der Sitz der TRAPEZE der Leistungsort.
Die Gefahr geht, sofern Versand der Ware vereinbart ist, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und TRAPEZE dies dem Besteller angezeigt hat.
Vertragsbindung und Vertragsbeendigung
Jede Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z.B. bei Rücktritt, Minderung, Kündigung aus wichtigem Grund, Schadensersatz statt der Leistung) muss stets unter Benennung des Grundes und mit angemessener Fristsetzung zur Beseitigung (außer in Notfällen zumindest zwei Wochen) angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Wer die Störung ganz oder überwiegend zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen.
Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
Vergütung, Zahlung
Die vereinbarte Vergütung ist nach Ablieferung der Software bzw. des Liefergegenstandes (für Dienstleistungen nach Durchführung der Dienstleistung) und Eingang der Rechnung beim Besteller ohne Abzug fällig und innerhalb von dreißig (30) Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Leistet der Besteller bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
Fahrtkosten, Spesen und Zubehör sind zusätzlich nach Aufwand zu vergüten. Zusätzliche vom Besteller verlangte Leistungen (z.B. Beratung und Unterstützung bei der Programminstallation) werden nach der jeweils aktuellen Preisliste der TRAPEZE in Rechnung gestellt.
Zu allen Vergütungen kommt die Umsatzsteuer hinzu.
Der Besteller kann nur mit von TRAPEZE schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Besteller Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der TRAPEZE an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Besteller nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses zu.
Pflichten des Bestellers
Der Besteller ist verpflichtet, alle Liefergegenstände der TRAPEZE unverzüglich ab Lieferung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) fachkundig zu untersuchen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Der Besteller testet jedes Modul gründlich auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Software, die der Besteller nach der Erstbelieferung, beispielsweise im Rahmen der Gewährleistung oder eines Pflegevertrages bekommt.
Die Liefergegenstände gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Besteller genehmigt, wenn TRAPEZE nicht binnen 10 (zehn) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Besteller genehmigt, wenn die Mängelrüge TRAPEZE nicht binnen 10 (zehn) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
Der Besteller trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung, Dokumentation der Softwarenutzung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in seiner Verantwortung, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung des Programms sicherzustellen.
Sachmängel
Software hat bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o. ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.
Bei Sachmängeln kann TRAPEZE zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der TRAPEZE durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht hat bzw. dadurch, dass TRAPEZE zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Besteller zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Die Installation von Software (Patches oder neue Versionen) ist Aufgabe des Bestellers.
Der Besteller unterstützt TRAPEZE bei der Fehleranalyse und Mangelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, die TRAPEZE umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. TRAPEZE kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Wahl beim Besteller oder in ihren Geschäftsräumen oder durch Fernwartung erbringen. Der Besteller hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und der TRAPEZE nach deren entsprechender vorheriger Ankündigung online Zugang zur Software zu gewähren.
Im Rahmen des Verkaufs von Software vereinbaren die Vertragspartner folgende Fehlerklassen und Reaktionszeiten:
Fehlerklasse 1: Betriebsverhindernde Mängel: Der Fehler verhindert den Geschäftsbetrieb beim Besteller; eine Umgehungslösung liegt nicht vor: TRAPEZE beginnt unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Stunden nach Fehlermeldung mit der Fehlerbeseitigung und setzt sie mit Nachdruck bis zur Beseitigung des Fehlers fort, soweit zumutbar auch außerhalb der Arbeitszeit (werktags 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr).
Fehlerklasse 2: Betriebsbehindernde Mängel: Der Fehler behindert den Geschäftsbetrieb beim Besteller erheblich; die Nutzung der Software ist jedoch mit Umgehungslösungen oder mit temporär akzeptablen Einschränkungen oder Erschwernissen möglich: TRAPEZE beginnt bei Fehlermeldung vor 10.00 Uhr mit der Fehlerbeseitigung am selben Tag, bei späterer Fehlermeldung zu Beginn des nächsten Arbeitstages und setzt sie bis zur Beseitigung des Fehlers innerhalb der Arbeitszeit fort. TRAPEZE kann zunächst eine Umgehungslösung aufzeigen und den Fehler später beseitigen, wenn dies für den Besteller zumutbar ist.
Fehlerklasse 3: Sonstige Mängel: TRAPEZE beginnt innerhalb einer Woche mit der Fehlerbeseitigung oder beseitigt den Fehler erst mit dem nächsten Programmstand, wenn dies für den Besteller zumutbar ist.
Die Fristen nach Abs. 4 beginnen mit einer Fehlermeldung nach § 8 Abs. 1. Für die Fristberechnung gilt § 5 Abs. 2, 3. Bei Meinungsverschiedenheit über die Zuordnung eines Fehlers in die Klassen nach Abs. 4 kann der Besteller die Einstufung in eine höhere Fehlerklasse verlangen. Er erstattet TRAPEZE den Zusatzaufwand, wenn er nicht nachweist, dass seine Einstufung richtig war.
TRAPEZE kann Vergütung für Mehraufwendungen daraus verlangen, dass die Software verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde. TRAPEZE kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird und der Besteller die Mangelrüge nicht ohne Fahrlässigkeit erhoben hatte. Die Beweislast liegt beim Besteller. § 254 BGB gilt entsprechend. Für die Höhe der Forderung der TRAPEZE gilt deren Preisliste.
Bei Sachmängeln von gelieferten Gegenständen ist TRAPEZE nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die TRAPEZE aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird TRAPEZE nach ihrer Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen TRAPEZE bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne Zustimmung von TRAPEZE den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
Wenn TRAPEZE die Nacherfüllung endgültig verweigert oder diese endgültig fehlschlägt oder dem Besteller nicht zumutbar ist, kann der Besteller im Rahmen des § 6 entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und zusätzlich nach § 11 Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Ansprüche verjähren nach § 12.
Rechtsmängel
TRAPEZE gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Besteller keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet TRAPEZE dadurch Gewähr, dass sie dem Besteller nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software oder an gleichwertiger Software verschafft.
Der Besteller unterrichtet TRAPEZE unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber- oder Patentrechte) an der Software geltend machen. TRAPEZE unterstützt den Besteller bei dessen Verteidigung gegen die Angriffe des Dritten durch Beratung und Information.
§ 9 Abs. 2, 6, 9 gelten entsprechend.
Haftung
TRAPEZE leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:
Die Haftung bei Vorsatz und Arglist ist unbeschränkt und aus Garantie entsprechend der Garantiezusage beschränkt.
Bei grober Fahrlässigkeit haftet TRAPEZE in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.
TRAPEZE haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung Kardinalpflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) handelt.
Soweit TRAPEZE gem. § 11 (1) c) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die TRAPEZE bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen dieses Absatzes gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten von TRAPEZE.
Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von TRAPEZE für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf EUR 500.000 pro Schadensfall und pro Kalenderjahr bzw. den Vertragswert beschränkt, je nach dem welcher Betrag im Einzelfall höher ist, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
TRAPEZE bleibt der Einwand des Mitverschuldens vorbehalten. Der Besteller hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Abwehr von Schadsoftware nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von TRAPEZE.
Die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz und anderen zwingenden gesetzlichen Regelungen bleibt unberührt.
Verjährung
Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach § 9 – § 11 beträgt:
bei Sachmängeln für Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung der Software bzw. des Liefergegenstandes, jedoch für innerhalb der Verjährungszeit ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;
bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;
bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln zwei Jahre, wenn der Rechtsmangel nicht in einem Recht eines Dritten liegt, auf Grund dessen der Dritte die in § 3 Abs. 5 genannten Gegenstände herausverlangen oder die Unterlassung ihrer Nutzung verlangen kann;
bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Besteller von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und in den in § 11 Abs. 3 genannten Fällen gilt Abs. 1 nicht.
Beginn und Ende der Rechte des Bestellers
TRAPEZE kann die Rechte nach § 4 aus wichtigem Grund unter den Voraussetzungen des § 6 beenden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn TRAPEZE unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der dauerhafte Verbleib der Software beim Besteller nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn der Besteller in erheblicher Weise gegen § 4 verstößt. Für die Rückabwicklung des Vertrages wegen Zahlungsverzugs des Bestellers gelten nur die gesetzlichen Vorschriften.
Wenn die Rechte nach § 4 nicht entstehen oder wenn sie enden, kann TRAPEZE vom Besteller die Rückgabe der überlassenen Gegenstände verlangen oder die schriftliche Versicherung, dass sie vernichtet sind, außerdem die Löschung oder Vernichtung aller Kopien der Gegenstände und die schriftliche Versicherung, dass dies geschehen ist.
Geheimhaltung und Datenschutz
Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z.B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugriff durch Dritte ausgeschlossen ist.
Der Besteller macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.
TRAPEZE verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Bestellers unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. TRAPEZE darf den Besteller nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen als Referenzkunden benennen.
Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Die Einhaltung der Schriftform ist Voraussetzung der Wirksamkeit der Erklärung. Zur Wahrung der Schriftform genügt eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels Telefax oder E-Mail.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, sofern Trapeze Switzerland GmbH Vertragspartner ist gilt Schweizer Recht, unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen mit Kaufleuten und Gleichgestellten der Sitz der TRAPEZE.
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